Der EuGH hat Recht gesprochen und das ist in diesem Fall keine gute Nachricht für Websitebetreiber, die zum Beispiel auf ihrer Seite Werbung machen oder Analysesoftware nutzen. Denn der EuGH hat entschieden, dass Cookies die aktive Einwilligung der Nutzer erfordern. Dieses als Opt-in bezeichnete Verfahren verzerrt nicht nur die Datenbasis, sie kann auch die Usability der Website verschlechtern und zu Abbrüchen führen. Zudem sind damit technische Änderungen verbunden, die natürlich Kosten verursachen. Der EuGH will mit dem Urteil den Nutzer „vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre“ schützen und das Recht auf die eigenen Daten stärken.

Das Urteil beruht sowohl auf der EU-Richtlinie von 2002 (die umgangssprachlich als „Cookie“-Richtlinie bezeichnet wird) als auch auf der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine aktive Einwilligung der Nutzer als Bedingung für Cookies festschreibt. Der EuGH stellte in seiner Pressemitteilung klar, „dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.“

Damit sind die meisten eingesetzten Cookie-Banner nicht datenschutzkonform. Dabei ist laut dem EuGH egal, „ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht“.Vor diesem Hintergrund ist jeder, der im Web mehr als nur reine Information bietet, ob er eine Google Map auf seiner Seite hat, YouTube-Videos zeigt oder Google Analytics verwendet, von dem Urteil betroffen.

Es gibt nur eine Ausnahme: Cookies, die allein zum Zweck der Übertragungsdurchführung einer Nachricht in einem elektronischen Kommunikationsnetz erforderlich sind, an dem der Nutzer ausdrücklich teilnehmen will, sind ohne Opt-in möglich. Denn derartige Speicherungen erlaubt Artikel 5 Absatz 3 der Cookie-Richtlinie.

Das Urteil betrifft Websitebetreiber nicht sofort

Das Urteil betrifft Websitebetreiber nicht sofort, sondern erst einmal geht das Ganze zurück an den Bundesgerichtshof (BGH). Der muss entscheiden, wie das Urteil nach deutschen Recht zu bewerten ist. Zudem fließt das Urteil wahrscheinlich in die neue EU ePrivacy-Verordnung ein, die 2020 kommen soll. Der Branchenverband Bitkom spricht jetzt schon von weitreichenden „Auswirkungen für Internetnutzer und Tausende Webseitenbetreiber in Deutschland.“

Hintergrund des Urteils

Auslöser des Urteils war die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Planet49 GmbH, einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, der die mit den Cookies gesammelten Daten an Kooperationsunternehmen weiterleitete. Die Teilnahme an den Gewinnspielen von Planet49 war nur möglich, wenn man nicht zwei Häkchen aus zwei Kästchen entfernte, die über die Weitergaben der Daten an „Sponsoren und Kooperationspartner“ und die Verwendung dieser für Remarketing aufklärten. Diese Lösung genügte dem EuGH nicht.

Cookie Scan mit Complianz | GDPR Cookie Consent

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Technische Implementierung mittels Plugins

Unter anderem für WordPress stehen verschiedene Plugins zur Verfügung, mit der sich eine Opt-in-Lösung einfach umsetzen lässt.

Wir haben verschiedene kostenlose WordPress Plugins getestet, von denen uns aber nur eines wirklich überzeugen konnte und auch zu dem gewünschten Ergebnis führte. Und zwar das „Complianz – GDPR Cookie-EinwilligungPlugin, mit 10.000 aktiven Installationen und einer 5-Sterne-Bewertung, das in deutscher Sprache verfügbar ist. Es bietet die Möglichkeit mit wenigen Einstellungen das Opt-In und Opt-Out von Cookies zu steuern. In der Grundeinstellung werden laut den Machern des Plugins Cookies nicht zugelassen. Und in unserem Test funktionierte das auch, es wurde z. B. keine Adsense Werbung (hierfür sind Cookies notwendig) angezeigt und kein Google Analytics Cookie gesetzt. Es bietet zahlreiche Funktionen (z. B. eine Cookie-Scanfunktion oder die Möglichkeit, Scripte von externen URLs zu blockieren) sowie zahlreiche Einstellungs- und Individualisierungsmöglichkeiten.